Wenn Eltern sich trennen, entstehen sofort zwei unterschiedliche Unterhaltsansprüche, die rechtlich klar voneinander zu trennen sind: der Kindesunterhalt – also der finanzielle Beitrag des nicht betreuenden Elternteils für das Kind – und der mögliche Trennungsunterhalt des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners. Beide Ansprüche entstehen bereits mit dem Tag der Trennung, nicht erst mit der Scheidung – ein häufig unterschätzter Punkt, der bei zu spätem Handeln zu erheblichen Nachteilen führen kann. Der Mindestunterhalt für Kinder beträgt im Jahr 2026 je nach Alter des Kindes 486 Euro (0 bis 5 Jahre), 558 Euro (6 bis 11 Jahre) und 653 Euro (12 bis 17 Jahre) monatlich – nach Abzug des hälftigen Kindergeldes. Diese Beträge sind die gesetzliche Untergrenze; das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann zu höheren Beträgen führen. Nomos Partner berät und vertritt in Wiesbaden, wenn es darum geht, Unterhalt bei Trennung mit Kindern korrekt zu berechnen, durchzusetzen oder sich gegen überhöhte Forderungen zu wehren.
Nach einer Trennung teilt sich die Unterhaltspflicht in der Regel so auf: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die tägliche Betreuung und Versorgung – den sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet und vom bereinigten Nettoeinkommen sowie dem Alter des Kindes abhängt. Daneben kann der betreuende Elternteil – sofern die Ehe geschlossen wurde – Anspruch auf Trennungsunterhalt haben: Dieser gleicht die wirtschaftliche Ungleichheit zwischen den Ehepartnern während der Trennungsphase aus und berechnet sich aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Partner. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann – und zwar auch dann, wenn keine Ehe vorlag. Die Frage, welche dieser Ansprüche in welcher Höhe bestehen, lässt sich nur durch eine individuelle Berechnung klären. Als Anwalt für Unterhalt bei Trennung mit Kindern übernehmen wir diese Berechnung rechtssicher für Sie. Mehr zu unserem Leistungsangebot im Familienrecht finden Sie auf unserer Homepage.
Diese Beträge gelten als gesetzliche Mindestbeträge und steigen mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen – die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet insgesamt zehn Einkommensgruppen. Wichtig: Der Unterhaltspflichtige muss seine Einkommensverhältnisse auf Verlangen vollständig offenlegen. Kommt er dieser Auskunftspflicht nicht nach, kann ein Anwalt die Auskunft gerichtlich erzwingen. Ebenso bedeutsam ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann – die Pflicht zur Zahlung beginnt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltspflichtige schriftlich zur Zahlung aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde. Je früher Sie handeln, desto weniger Unterhalt geht verloren.
Am Beginn steht eine vollständige Bestandsaufnahme: Wir erfassen das Einkommen beider Elternteile, klären, welche Abzüge und Bereinigungen rechtlich zulässig sind, und berechnen auf dieser Grundlage den konkreten Kindesunterhalt und – sofern zutreffend – den Trennungsunterhalt nach den aktuellen Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle. Im nächsten Schritt prüfen wir, ob bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel besteht oder ob dieser erst geschaffen werden muss, und fordern außergerichtlich zur Zahlung auf. Zahlt der Unterhaltspflichtige trotzdem nicht oder zu wenig, beantragen wir einen Unterhaltstitel vor dem Familiengericht Wiesbaden oder leiten die Zwangsvollstreckung ein. Auf der anderen Seite vertreten wir auch Mandanten, die mit überhöhten Unterhaltsforderungen konfrontiert sind – wir prüfen Einkommen, Selbstbehalt und Bereinigungsposten genau und sorgen dafür, dass Sie nicht dauerhaft mehr zahlen, als Sie müssen. Mehr zu unserer Arbeitsweise erfahren Sie unter Unser Ansatz.
Die Unterhaltspflicht entsteht rechtlich mit dem Tag der Trennung – nicht erst mit der Scheidung. Der Anspruch auf tatsächliche Zahlung beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltspflichtige schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde oder in Verzug geraten ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Wer also zu spät handelt und den Unterhalt erst Monate nach der Trennung einfordert, verliert den Anspruch für die Zwischenzeit. Als erstem Schritt empfehlen wir daher eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit konkreter Fristsetzung – idealerweise durch einen Anwalt für Unterhalt bei Trennung mit Kindern, damit sie rechtswirksam ist.
Der Kindesunterhalt ist der Anspruch des Kindes selbst gegen den nicht betreuenden Elternteil auf einen monatlichen Geldbetrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet wird. Der Trennungsunterhalt ist dagegen der Anspruch eines Ehepartners gegen den anderen auf Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile während der Trennungsphase – also der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander: Kindesunterhalt steht dem Kind zu, auch wenn kein Trennungsunterhalt gewährt wird, und umgekehrt. Waren die Eltern nicht verheiratet, entfällt der Trennungsunterhalt als Ehegattenanspruch, nicht aber der Betreuungsunterhalt.
Liegt kein vollstreckbarer Titel vor, muss dieser zunächst geschaffen werden – entweder durch eine Jugendamtsurkunde oder durch ein gerichtliches Urteil des Familiengerichts. Besteht bereits ein Titel, kann sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden: Gehalts- oder Kontopfändung sind die häufigsten Wege. Als Überbrückung für die Zeit bis zur Durchsetzung des Unterhalts kann beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden – 2026 zwischen 227 und 394 Euro monatlich je nach Alter des Kindes. Dieser wird vorgeschossen und später beim Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
Ja. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht – er richtet sich allein nach der Abstammung und schützt das Kind als eigenständigen Anspruchsinhaber. Auch nicht verheiratete betreuende Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB: In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht zumutbar; darüber hinaus kann der Anspruch aus Billigkeitsgründen verlängert werden. Der Trennungsunterhalt als solcher steht dagegen nur verheirateten Paaren zu.
Der Kindesunterhalt endet grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes – besteht danach jedoch weiter, wenn sich das Kind in einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet und wirtschaftlich noch nicht selbstständig ist. Der Trennungsunterhalt endet spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung; nach der Scheidung muss nachehelicher Unterhalt gesondert geltend gemacht werden – er entsteht nicht automatisch. Auch eine neue Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder ein erheblich gestiegenes eigenes Einkommen können zum Wegfall oder zur Reduzierung des Anspruchs führen.
Adresse
nomos Rechtsanwälte PartmbB
Bahnhofstraße 61
65185 Wiesbaden
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
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