Patchworkfamilien stehen im Erbfall vor einem Widerspruch, der viele überrascht: Das Erbrecht und das Erbschaftsteuerrecht behandeln Stiefkinder grundlegend verschieden – und wer diesen Unterschied nicht kennt, riskiert entweder, dass das Stiefkind gar nichts erhält, oder dass eine erhebliche Steuerlast entsteht, die durch rechtzeitige Gestaltung vermeidbar gewesen wäre. Im Erbrecht sind Stiefkinder der gesetzlichen Erbfolge vollständig ausgeschlossen: Sie erben nicht automatisch nach dem Stiefelternteil, haben keinen Pflichtteilsanspruch und können nur dann erben, wenn sie ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt wurden. Im Erbschaftsteuerrecht dagegen werden Stiefkinder leiblichen Kindern vollständig gleichgestellt – sie fallen nach § 15 Abs. 1 ErbStG in die günstige Steuerklasse I und haben Anspruch auf den gleichen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro pro Stiefelternteil. Dieser Freibetrag gilt zudem alle zehn Jahre neu – was erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten eröffnet. Nomos Partner berät Patchworkfamilien in Wiesbaden, wie die Erbfolge rechtssicher gestaltet und steuerlich optimiert werden kann.
Die Einordnung von Stiefkindern in Steuerklasse I ist ein erheblicher steuerlicher Vorteil – vorausgesetzt, das Stiefkind ist im Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt. Der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro bedeutet, dass ein Stiefkind Vermögen bis zu diesem Betrag steuerfrei erben kann; darüber hinausgehende Beträge werden mit den günstigen Steuersätzen der Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent besteuert, je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Zum Vergleich: Nicht verwandte Personen fallen in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro und Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent – die steuerliche Besserstellung von Stiefkindern ist damit erheblich. Wichtig ist dabei ein oft übersehener Punkt: Der günstige Steuerstatus des Stiefkindes bleibt selbst dann erhalten, wenn die Ehe des Stiefelternteils mit dem leiblichen Elternteil des Kindes zwischenzeitlich durch Scheidung beendet wurde – die steuerliche Privilegierung ist damit nicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft. Mehr zu unserem erbrechtlichen Leistungsspektrum finden Sie auf unserer Homepage.
Das größte Risiko in Patchworkfamilien ist schlichte Untätigkeit: Wer kein Testament errichtet, überlässt die Verteilung des Nachlasses der gesetzlichen Erbfolge – und die kennt Stiefkinder nicht. Gleichzeitig bleiben erhebliche steuerliche Freibeträge ungenutzt, die bei rechtzeitiger Planung die Erbschaftsteuer für Stiefkinder auf null reduzieren könnten. Eine frühzeitige Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt – idealerweise in Kombination mit notarieller Beurkundung – schafft die Grundlage für eine Nachlassplanung, die tatsächlich dem entspricht, was sich die Familie wünscht.
Jede Patchworkfamilie hat eine eigene Geschichte – unterschiedliche Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen, verschiedene Vermögenswerte, möglicherweise bereits vorhandene Testamente oder laufende Unterhaltsregelungen. Deshalb beginnt unsere Beratung immer mit einer vollständigen Bestandsaufnahme: Wer sind die leiblichen Kinder, wer die Stiefkinder, welches Vermögen ist vorhanden, und was soll nach dem Tod tatsächlich passieren? Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine Gestaltung, die das Stiefkind absichert, Pflichtteilsansprüche leiblicher Kinder berücksichtigt und die steuerlichen Freibeträge – sowohl im Erbfall als auch durch Schenkungen zu Lebzeiten – optimal ausschöpft. Wo eine notarielle Beurkundung erforderlich ist – etwa beim Erbvertrag oder bei Immobilienübertragungen – erfolgt dieser Schritt direkt in unserer Kanzlei, ohne dass ein weiterer Notar eingeschaltet werden muss. Mehr zu unserer Arbeitsweise erfahren Sie unter Unser Ansatz.
Nein. Die gesetzliche Erbfolge kennt Stiefkinder nicht – sie sind nicht verwandt mit dem Stiefelternteil und daher von der gesetzlichen Erbfolge vollständig ausgeschlossen. Das bedeutet: Stirbt der Stiefelternteil ohne Testament oder Erbvertrag, erhält das Stiefkind nichts. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Damit das Stiefkind erben kann, muss es ausdrücklich als Erbe oder Vermächtnisnehmer in einem rechtswirksamen Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Erst dann greift auch der günstige Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro für Stiefkinder Erbschaftsteuer.
<p>Stiefkinder sind nach § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse I zugeordnet und haben damit einen persönlichen Freibetrag von <strong>400.000 Euro</strong> pro Stiefelternteil – identisch mit dem Freibetrag leiblicher Kinder. Dieser Freibetrag gilt alle zehn Jahre neu, sodass auch Schenkungen zu Lebzeiten mehrfach steuerfrei vorgenommen werden können. Vermögen, das den Freibetrag übersteigt, wird mit den Steuersätzen der Steuerklasse I von 7 Prozent (bis 75.000 Euro) bis maximal 30 Prozent (ab 26 Millionen Euro) besteuert – deutlich günstiger als bei nicht verwandten Erben in Steuerklasse III.</p>
Der günstige erbschaftsteuerliche Status des Stiefkindes bleibt auch nach einer Scheidung des Stiefelternteils vom leiblichen Elternteil des Kindes erhalten. Das Steuerrecht knüpft die Privilegierung nicht an den Fortbestand der Ehe. Wichtig ist aber: War bisher kein Testament vorhanden oder wurde das Stiefkind im Rahmen eines gemeinsamen Testaments bedacht, sollten nach einer Scheidung alle testamentarischen Regelungen überprüft und gegebenenfalls neu gestaltet werden – denn die erbrechtliche Stellung des Stiefkindes ändert sich durch die Scheidung nicht automatisch.
Eine Stiefkindadoption stellt das Stiefkind erbrechtlich vollständig einem leiblichen Kind gleich: Es erhält einen gesetzlichen Erbanteil und – was besonders wichtig ist – auch einen Pflichtteilsanspruch, den es ohne Adoption nicht hat. Steuerlich ändert sich durch die Adoption wenig, da Stiefkinder bereits ohne Adoption in Steuerklasse I eingeordnet sind. Die Adoption empfiehlt sich daher vor allem dann, wenn das Stiefkind auch gegen den Willen der Erben abgesichert werden soll oder wenn eine vollständige rechtliche Gleichstellung mit leiblichen Kindern gewünscht wird. Gleichzeitig erlischt durch die Adoption die Verwandtschaft zum anderen leiblichen Elternteil – ein Schritt, der sorgfältig abgewogen werden sollte.
Die effektivste Methode ist die Nutzung des Freibetrags zu Lebzeiten: Schenkungen bis zu 400.000 Euro an das Stiefkind sind alle zehn Jahre steuerfrei möglich – wer frühzeitig damit beginnt, kann erhebliches Vermögen vollständig steuerfrei übertragen. Im Erbfall selbst sollte das Testament oder der Erbvertrag so gestaltet sein, dass der Freibetrag des Stiefkindes voll ausgeschöpft wird und nicht durch ungünstige Konstruktionen – etwa ein klassisches Berliner Testament – verloren geht. Darüber hinaus gibt es bei Immobilien besondere Bewertungsregeln und Steuerbefreiungen, die in die Planung einbezogen werden sollten. Nomos Partner berät Sie als Anwalt und Notar in Wiesbaden zur optimalen Gestaltung für Ihre Patchworkfamilie.
Adresse
nomos Rechtsanwälte PartmbB
Bahnhofstraße 61
65185 Wiesbaden
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Termine nach Vereinbarung
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