Nach dem Tod eines Angehörigen stehen Erben oft unter Zeitdruck: Banken verweigern den Zugriff auf Konten, das Grundbuchamt schreibt Immobilien nicht um, Behörden verlangen den Nachweis der Erbfolge. Das Dokument, das in diesen Fällen den Zugang zum Nachlass ermöglicht, ist der Erbschein – ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das ausweist, wer Erbe ist und zu welchem Anteil. Nicht in jedem Fall ist ein Erbschein zwingend erforderlich, und nicht in jedem Fall muss er teuer beantragt werden. Unsere Checkliste Erbschein Wiesbaden gibt Ihnen einen strukturierten Überblick: welche Unterlagen Sie benötigen, wann ein Erbschein tatsächlich notwendig ist, wie der Antrag abläuft und was er kostet. Als Kanzlei mit anwaltlicher und notarieller Kompetenz unterstützt Nomos Partner Sie in Wiesbaden dabei, den Erbschein korrekt und schnell zu beantragen – ohne unnötige Wege und ohne vermeidbare Fehler.
Ein Erbschein ist nicht in jedem Erbfall zwingend erforderlich. Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, kann die Erbfolge gegenüber Banken, Grundbuchamt und Behörden häufig bereits durch eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde mitsamt dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden – ein Erbschein ist dann in der Regel entbehrlich. Anders verhält es sich, wenn die Erbfolge auf der gesetzlichen Erbfolge beruht, wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt, wenn Streit über die Erbenstellung besteht oder wenn eine Immobilie geerbt wurde und kein notarielles Testament vorhanden ist: In diesen Fällen ist ein Erbschein nahezu immer erforderlich. Vor dem ersten Schritt empfehlen wir daher stets eine kurze anwaltliche Prüfung, ob ein Erbschein tatsächlich benötigt wird oder ob die Erbfolge auch ohne ihn nachgewiesen werden kann – das spart im Zweifel Zeit und Kosten. Mehr zu unserem Leistungsangebot im Erbrecht finden Sie auf unserer Homepage.
Je nach individuellem Erbfall können weitere Unterlagen erforderlich werden – etwa bei ausländischen Beteiligten, bei Vorerb- und Nacherbschaft oder wenn ein Miterbe vorverstorben ist und dessen Nachkommen in die Erbfolge eintreten. Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen im Erbscheinsverfahren. Als Anwalt und Notar in Wiesbaden prüfen wir Ihren konkreten Erbfall vorab, stellen sicher, dass alle erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen, und stellen den Antrag beim zuständigen Nachlassgericht Wiesbaden für Sie – sowohl als Anwalt als auch notariell beurkundet.
Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt, das am letzten Wohnort des Erblassers zuständig ist – in Wiesbaden ist dies das Amtsgericht Wiesbaden als Nachlassgericht. Der Antrag kann entweder persönlich beim Nachlassgericht gestellt werden oder durch einen Notar beurkundet und eingereicht werden; eine rein schriftliche Einreichung ohne notarielle Beurkundung ist nicht zulässig. Im Antrag müssen alle für die Erbfolge maßgeblichen Tatsachen angegeben und an Eides statt versichert werden – eine Falschaussage ist strafbar. Das Nachlassgericht prüft daraufhin die Unterlagen, holt bei Bedarf weitere Informationen ein und erteilt den Erbschein, wenn die Erbfolge hinreichend nachgewiesen ist. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Auslastung des Gerichts und Komplexität des Erbfalls; in einfachen Fällen sind wenige Wochen realistisch, in strittigen Fällen kann das Verfahren länger dauern. Mehr zu unserer Arbeitsweise erfahren Sie unter Unser Ansatz.
Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und orientieren sich am Wert des gesamten Nachlasses. Die Gerichtsgebühr beträgt eine einfache Gebühr nach dem Nachlasswert; hinzu kommt eine weitere Gebühr für die eidesstattliche Versicherung, sodass sich die Gesamtkosten in der Regel auf etwa zwei Gebühreneinheiten belaufen. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro liegen die Gerichtskosten beispielsweise bei rund 546 Euro. Wird der Antrag notariell beurkundet, kommen Notargebühren in vergleichbarer Höhe hinzu. Eine anwaltliche Begleitung bei der Vorbereitung des Antrags kann die Gesamtkosten senken, weil Fehler und damit verbundene Nachverfahren vermieden werden.
Ja, grundsätzlich kann jeder Erbe den Erbschein auch selbst beim Nachlassgericht Wiesbaden beantragen – dazu ist ein persönlicher Termin beim Nachlassgericht erforderlich, bei dem die Angaben an Eides statt versichert werden. Alternativ kann der Antrag durch einen Notar beurkundet und eingereicht werden, ohne dass der Erbe selbst zum Gericht gehen muss. Die Einschaltung eines Anwalts empfiehlt sich insbesondere dann, wenn mehrere Erben beteiligt sind, Streit über die Erbfolge besteht, ältere oder handschriftliche Testamente vorhanden sind oder unklar ist, welche Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden.
Die Bearbeitungsdauer beim Nachlassgericht Wiesbaden hängt von der Auslastung des Gerichts, der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Komplexität des Erbfalls ab. In einfachen Fällen mit klarer gesetzlicher Erbfolge und vollständigen Unterlagen ist der Erbschein häufig innerhalb von zwei bis sechs Wochen erteilt. Bei strittigen Fragen zur Erbenstellung, fehlenden Unterlagen oder mehreren Beteiligten kann das Verfahren deutlich länger dauern. Wer zeitkritische Maßnahmen wie den Zugriff auf ein Bankkonto oder den Immobilienverkauf plant, sollte den Antrag daher so früh wie möglich stellen.
Liegt ein notarielles Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vor, ist in der Regel kein gesonderter Erbschein erforderlich. Banken, das Grundbuchamt und die meisten Behörden akzeptieren in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des Testaments zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis der Erbfolge. Das ist ein wichtiger Vorteil notariell errichteter Testamente gegenüber handschriftlichen Verfügungen – und einer der Gründe, warum die Errichtung eines notariellen Testaments trotz der damit verbundenen Kosten langfristig sinnvoll sein kann. Ausnahmen gelten, wenn der Nachlassempfänger von der Regelung des Testaments abweichend eigene Ansprüche geltend macht oder wenn Zweifel an der Echtheit bestehen.
Ein Erbschein begründet keine Erbfolge, sondern weist sie nach – er kann daher vom Nachlassgericht wieder eingezogen werden, wenn er sich als inhaltlich unrichtig erweist, etwa weil ein später aufgefundenes Testament eine andere Erbfolge vorsieht. Das Nachlassgericht ist verpflichtet, einen unrichtigen Erbschein einzuziehen und einen neuen, richtigen Erbschein auszustellen. Für Personen, die im guten Glauben auf die Richtigkeit des Erbscheins an den ausgewiesenen Erben geleistet haben, besteht nach §§ 2365 ff. BGB ein gesetzlicher Schutz. Als Anwalt für Erbrecht in Wiesbaden beraten wir Sie, wenn Zweifel an der Richtigkeit eines bestehenden Erbscheins bestehen oder ein Einziehungsverfahren droht.
Adresse
nomos Rechtsanwälte PartmbB
Bahnhofstraße 61
65185 Wiesbaden
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Termine nach Vereinbarung
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