Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass eine letztwillige Verfügung tatsächlich so umgesetzt wird, wie der Erblasser es gewollt hat – unabhängig davon, ob die Erben sich einig sind oder nicht. Die Aufgaben und Befugnisse eines Testamentsvollstreckers sind in den §§ 2197 ff. BGB geregelt und reichen von der reinen Abwicklung des Nachlasses bis hin zur langfristigen Verwaltung über Jahre hinweg. Gerade bei größeren Vermögen, minderjährigen oder unerfahrenen Erben, Patchwork-Familien oder absehbaren Konflikten innerhalb einer Erbengemeinschaft ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ein wirksames Mittel, um den eigenen Willen auch nach dem Tod durchzusetzen. Als Testamentsvollstrecker Wiesbaden übernehmen wir dieses verantwortungsvolle Amt für Sie – mit der nötigen juristischen Erfahrung, um Ihren Nachlass korrekt, transparent und im Sinne des Erblassers zu verwalten.
Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers hängen davon ab, welche Form der Erblasser angeordnet hat. Bei der Abwicklungsvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz, begleicht Verbindlichkeiten, erfüllt Vermächtnisse und setzt den Nachlass unter den Erben auseinander. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung verwaltet er den Nachlass über einen längeren, vom Erblasser festgelegten Zeitraum – etwa bis minderjährige Erben volljährig geworden sind oder bestimmte Bedingungen erfüllt wurden. Als Testamentsvollstrecker Wiesbaden erstellen wir ein vollständiges Nachlassverzeichnis, kommunizieren transparent mit allen Erben, verwalten Vermögenswerte pflichtgemäß und legen am Ende unserer Tätigkeit Rechenschaft über alle Vorgänge ab. Auch wenn es innerhalb der Erbengemeinschaft zu Spannungen kommt, sorgt ein neutraler Testamentsvollstrecker dafür, dass der Wille des Erblassers durchgesetzt wird, ohne dass sich die Erben direkt auseinandersetzen müssen. Mehr zu unserem gesamten Leistungsspektrum im Erbrecht finden Sie auf unserer Homepage.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass die Testamentsvollstreckung automatisch vom Nachlassgericht angeordnet wird – tatsächlich muss sie der Erblasser ausdrücklich in seinem Testament oder Erbvertrag festlegen. Dabei kann er entweder eine bestimmte Person namentlich benennen oder dem Nachlassgericht die Auswahl überlassen. Wird ein Testamentsvollstrecker Wiesbaden bereits bei der Testamentsgestaltung mit eingeplant, lässt sich das Amt rechtssicher und passgenau auf die individuelle Nachlasssituation zuschneiden – inklusive klarer Regelungen zu Vergütung, Befugnissen und Dauer der Vollstreckung.
Nach dem Erbfall nehmen wir als Testamentsvollstrecker Wiesbaden zunächst den gesamten Nachlass in Besitz und erstellen ein vollständiges Nachlassverzeichnis, das alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfasst. Im Anschluss informieren wir die Erben über den Stand der Dinge und das weitere Vorgehen, begleichen offene Verbindlichkeiten des Erblassers und erfüllen angeordnete Vermächtnisse. Bei einer Abwicklungsvollstreckung folgt darauf die Auseinandersetzung des Nachlasses entsprechend den testamentarischen Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung verwalten wir den Nachlass über den festgelegten Zeitraum, treffen Anlage- und Verwaltungsentscheidungen im Sinne des Erblassers und berichten den Erben regelmäßig über die Entwicklung. Am Ende unserer Tätigkeit legen wir vollständige Rechenschaft ab, damit für alle Beteiligten zu jedem Zeitpunkt Transparenz besteht. Mehr zu unserer Arbeitsweise erfahren Sie unter Unser Ansatz.
Jetzt kontaktierenDer Erblasser legt die Testamentsvollstreckung in seinem Testament oder Erbvertrag fest. Er kann entweder eine bestimmte Person – etwa einen Testamentsvollstrecker Wiesbaden mit juristischer Erfahrung – namentlich benennen oder verfügen, dass das Nachlassgericht eine geeignete Person bestimmen soll. Auch die Übertragung der Auswahl auf einen Dritten ist möglich. Wichtig zu wissen: Eine benannte Person ist nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen, sondern kann es auch ablehnen.
Zu den gesetzlichen Aufgaben nach § 2203 BGB gehört es, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und – sofern mehrere Erben vorhanden sind – die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Der Testamentsvollstrecker begleicht Nachlassverbindlichkeiten, erfüllt Vermächtnisse, verwaltet das Vermögen pflichtgemäß und legt den Erben gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit ab. Bei einer Dauervollstreckung kommen langfristige Verwaltungsaufgaben hinzu, etwa die Anlage von Vermögenswerten oder die Fortführung eines Unternehmens.
Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers ist gesetzlich nicht abschließend festgelegt; üblich ist eine Orientierung an der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle, die sich am Wert des Nachlasses bemisst. Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament selbst eine abweichende, konkrete Vergütungsregelung treffen – was häufig empfehlenswert ist, um spätere Diskussionen zu vermeiden. Als Testamentsvollstrecker Wiesbaden beraten wir Sie bereits bei der Testamentsgestaltung zu einer fairen und transparenten Vergütungsregelung.
Grundsätzlich ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung der Wille des Erblassers und für die Erben bindend; sie können die Einsetzung nicht einfach ablehnen. In bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung – kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker jedoch auf Antrag entlassen. Sollten Erben Zweifel an der ordnungsgemäßen Amtsführung haben, beraten wir Sie als Testamentsvollstrecker Wiesbaden gerne zu den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten.
Eine Testamentsvollstreckung kann nur durch den Erblasser selbst zu Lebzeiten angeordnet werden – entweder im Testament oder in einem Erbvertrag. Eine nachträgliche Anordnung durch die Erben nach dem Erbfall ist nicht möglich. Wer also sicherstellen möchte, dass der eigene Nachlass nach dem gewünschten Plan verwaltet wird, sollte die Testamentsvollstreckung bereits bei der Testamentsgestaltung berücksichtigen. Als Testamentsvollstrecker Wiesbaden beraten wir Sie frühzeitig, damit Ihre Vorstellungen rechtssicher festgehalten werden.
Adresse
nomos Rechtsanwälte PartmbB
Bahnhofstraße 61
65185 Wiesbaden
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Termine nach Vereinbarung
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