Vorsorge im Notarbereich

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General-und Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung

Nicht immer meint es das Schicksal nur gut. Es kommt – was niemand sich wünscht und dennoch häufig passiert – vielleicht der Tag, an dem man selbst keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann oder nicht mehr möchte.

Hierfür bedarf es der Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht. Durch die notarielle Beurkundung der Vollmacht genießt sie ihm Rechtsverkehr ein besonders Vertrauen

Zur Richtigstellung der herumschwirrenden Begrifflichkeiten:Es gibt eine General- und Vorsorgevollmacht, damit kann eine Person eine andere Person, in deren Auswahl er völlig frei ist, bevollmächtigen ihn in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Also z.B Rente beantragen, Geld vom Bankkonto abbuchen oder überweisen, Aktien anders anlegen, den Grundbesitz verkaufen oder mit einer Grundschuld belasten, Entscheidung über Durchführung einer OP, Informationen beim Arzt erhalten etc. Diese inkludiert also eine Bankvollmacht, welche sich die Banken so gerne zusätzlich unterschreiben lassen. Auch für die Vertretung durch den eigenen Ehegatten bedarf es einer solchen Vollmacht. Der Ehegatte kann seit neustem den anderen Ehegatten mittels des gesetzlichen Notvertretungsrechtes, ohne Vollmacht, für 6 Monate, ausschließlich in den Gesundheitsangelegenheiten vertreten, jedoch nicht über diesen Zeitraum hinaus und überhaupt nicht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Dieses gesetzliche Notvertretungsrecht kann auch widerrufen werden.

Davon sollte natürlich bei Misstrauen Gebrauch gemacht werden, insbesondere wenn die Eheleute noch verheiratet sind, jedoch längst getrennt sind.

Häufig geistert noch die sogenannte Betreuungsverfügung als Begriff herum. In dieser wird die seltene Ausnahme geregelt, dass trotz Bestehen einer General- und Vorsorgevollmacht es ausnahmsweise eines Betreuers bedarf. Für diesen Fall wird in der Betreuungsverfügung der Wunsch geäußert, welche Person dann als Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden soll. Bei einer notariell beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht ist diese Betreuungsverfügung enthalten. In der Patientenverfügung legt eine Person selbst fest, ob im Fall der Fälle lebenserhaltene, schmerzstillende Maßnahmen ergriffen werden sollen. Ohne Patientenverfügung kennt ein Arzt nicht den Wunsch des Patienten und muss den mutmaßlichen Willen ermitteln, welcher häufig in lebenserhaltene und verlängernde Maßnahmen vermutet wird.

Wir nehmen uns die Zeit, Ihre persönliche Situation umfassend zu verstehen und unterstützen Sie bei der Erstellung und Beurkundung der für Sie maßgeschneiderten General- und Vorsorgevollmacht sowie dabei Ihre persönlichen Vorstellungen und Werte in der Patientenverfügung präzise festzulegen.

 

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